Einkaufsbedingungen

1. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Der Auftrag ist binnen 10 Tagen, insbesondere bezüglich Preis und Lieferzeit, schriftlich zu bestätigen, andernfalls sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen. Bedingungen des Verkäufers sind für uns in jedem Falle unverbindlich.

2. LIEFERFRIST

Die vorgeschriebene Lieferfrist wird vom Tage der Bestellung an gerechnet. Erfolgt die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht oder unvollständig, können wir unsere gesetzlichen Rechte ohne Setzung einer Nachfrist geltend machen. Voraussichtliche Lieferverzögerungen muß uns der Verkäufer sofort bei Kenntnis unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer schriftlich ankündigen.

In Fällen des Lieferverzuges infolge höherer Gewalt können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass für den Verkauf hieraus Ansprüche gegen uns entstehen.

3. ZAHLUNG

Der Lieferant erklärt sich mit einer Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten jeder Art einverstanden.

Zessionen der Lieferantenforderungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

Beanstandungen der Lieferungen berechtigen uns, fällige Zahlungen zurückzuhalten.

4. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Als Erfüllungsort für die Lieferung und den Gefahrenübergang gilt bei unbeanstandeter Übernahme der von uns angegebene Bestimmungsort.

Als ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand gilt Wr. Neustadt.

Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Verkäufer sind nach österreichischem Recht zu beurteilen.

5. GEWÄHRLEISTUNG

Soweit laut Gesetz keine für uns günstigeren Bedingungen gelten, kommen folgende Bestimmungen zum Tragen:

Für Mängel der Lieferung – dazu zählt auch das Fehlen zugesicherter oder üblicherweise vorhandener Eigenschaften – oder – Falschlieferung endet die Gewährleistungsfrist des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart, ein Jahr nach Übernahme bzw. klagloser Inbetriebnahme bzw. Entdeckung im Falle geheimer Mängel. Wenn der Lieferant innerhalb der von uns gesetzten Frist die Mängel behebt oder Ersatzlieferung vornimmt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten entweder selbst oder durch Dritte die Mängel zu beheben, oder einen Deckungskauf vorzunehmen.

Die Mängelanzeige gilt als unverzüglich erstattet bei:

a) offenen Mängeln bis sechs Wochen ab Übernahme.

b) geheimen Mängeln bis sechs Wochen ab Entdeckung.

Bei üblicherweise bis zu Verwendung verpackt belassener oder unbearbeiteter Ware gelten Mängel, die erst bei der Entnahme aus der Verpackung bzw. Bearbeitung feststellbar sind, als geheime Mängel. Bei Ersatzleistung oder Reparatur beginnt die Gewährleistung neu zu laufen.

6. ÜBERLASSENE ZEICHNUNGEN

Ihnen vorübergehend überlassene Zeichnungen, Berechnungen und dgl. bleiben unser Eigentum.

Für die Ausarbeitung von Angeboten, Plänen und dgl. wird keine Vergütung gewährt. Gegen mit der Vertragserfüllung in Verbindung stehende Ansprüche aus Patent- und Schutzrechten hält uns der Lieferant schadlos.

7. ÜBERNAHMEZEITEN FÜR ANLIEFERUNGEN

Mo.–Do.: 06.00–14.00 Uhr
Fr.: 06.00–13.00 Uhr